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   LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21   

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LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21 (https://dejure.org/2022,46964)
LG Siegen, Entscheidung vom 30.05.2022 - 3 S 66/21 (https://dejure.org/2022,46964)
LG Siegen, Entscheidung vom 30. Mai 2022 - 3 S 66/21 (https://dejure.org/2022,46964)
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  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 612/15

    Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.).

    Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363; BGH, NJW 2016, 3092; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i,S,v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 918; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19; BGH, NJW 2015, 1298; BGH, NJOZ 2014, 979).

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363).

    Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363; BGH, NJW 2016, 3092; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363; BGH, NJW 2016, 3092; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

    Zudem ist der Geschädigte, worauf erneut abzustellen ist, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, NZV 2016, 420).

  • LG Stuttgart, 21.07.2021 - 13 S 25/21

    Corona-Pandemie: Desinfizierungskosten bei Fahrzeugreparatur

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Die Kammer folgt insoweit nicht der Ansicht des LG Stuttgart im Urteil vom 21.07.2021 (Az. 13 S 25/21, r+s 2021, 543), wonach es in Zeiten der Covid-19-Pandemie für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung darstelle, wenn er das Fahrzeug ohne vorherige Desinfektion entgegennehmen müsste, da es sich bei dem eigenen Fahrzeug um einen Bereich der Privatsphäre handele, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei, und der Geschädigte nicht abschätzen könne, wie viele ihm unbekannte Mitarbeiter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten oder Reparaturmaßnahmen vorgenommen haben.

    Auch ist trotz des geringen Streitwerts aufgrund des Massencharakters der hiermit verbundenen Fälle von hoher wirtschaftlicher Bedeutung (u.a. für die Versicherungswirtschaft) auszugehen (vgl. Burmann, Anmerkung zu LG Stuttgart, r+s 2021, 543).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363; BGH, NJW 2016, 3092; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i,S,v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 918; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19; BGH, NJW 2015, 1298; BGH, NJOZ 2014, 979).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-523/20

    Koppány 2007

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Soweit das Amtsgericht D. im Urteil vom 24.05.2021 (14 C 1992/20, Bl. 235 d. AG-Akte) unter Bezugnahme auf das AG Landshut (Urteil vom 16.12.2020 - 4 C 1638120) und das AG Frankenthal (Urteil vom 12.04.2021 - 3a C 523/20) darauf abstellt, dass, sofern die Reparaturrechnung wie hier mit dem eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimme, kein Anlass bestehe, jene anzuzweifeln, da von dem Geschädigten andernfalls in überzogener Form Expertenwissen verlangt würde, sodass in Folge dessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig wäre, überzeugt dies nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Desinfektionskosten nicht.
  • LG Stuttgart, 27.11.2020 - 19 O 145/20

    Corona-Pandemie: Ansteckungschutzmaßnahmen des Reparateurs sind kein

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Dies war auch für die Klägerin evident (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2020, 19 O 145/20, BeckRS 2020, 39796).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i,S,v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 918; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19; BGH, NJW 2015, 1298; BGH, NJOZ 2014, 979).
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i,S,v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 918; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19; BGH, NJW 2015, 1298; BGH, NJOZ 2014, 979).
  • AG Münster, 11.09.2020 - 28 C 1823/20

    Kein Ersatz von coronabedingten Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Siegen, 30.05.2022 - 3 S 66/21
    So wäre es ebenfalls unüblich, wenn Werkstätten während der alljährlichen Grippesaison Reinigungskosten als gesonderte Rechnungsposition auf die Kunden abwälzen würden (vgl. AG Münster, Urteil vom 11.09.2020, 28 C 1823/20, Anlage B 2, Bl. 106 ff. AG-Akte).
  • AG Neu-Ulm, 28.10.2020 - 5 C 720/20
  • AG Siegen, 22.09.2021 - 14 C 79/21

    Mietwagenkosten, Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und

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